Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0111

2012/21/0111Verwaltungsgerichtshof02.08.2013

Regest

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0111

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012210111.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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