Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0096

2012/21/0096Verwaltungsgerichtshof28.08.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0096

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012210096.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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