2012/21/0096•Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0096
2012/21/0096Verwaltungsgerichtshof28.08.2012
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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