Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0087

2012/21/0087Verwaltungsgerichtshof28.08.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteiengehör Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0087

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012210087.X00

Spruch

Der genannte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Schubhaft, Anhaltung und Kostenaussprüche) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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