2012/21/0087•Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0087
2012/21/0087Verwaltungsgerichtshof28.08.2012
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteiengehör Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde
Der genannte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Schubhaft, Anhaltung und Kostenaussprüche) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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