Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0085

2012/21/0085Verwaltungsgerichtshof16.05.2012

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebender Zeitpunkt örtliche Zuständigkeit sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Verfahrensbestimmungen Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0085

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012210085.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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