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2012/21/0081•Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0081
2012/21/0081Verwaltungsgerichtshof05.07.2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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