Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0080

2012/21/0080Verwaltungsgerichtshof16.11.2012

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0080

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012210080.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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