Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0061

2012/21/0061Verwaltungsgerichtshof16.05.2012

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0061

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012210061.X00

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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