Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0053

2012/21/0053Verwaltungsgerichtshof16.05.2012

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0053

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012210053.X00

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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