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2012/21/0053•Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0053
2012/21/0053Verwaltungsgerichtshof16.05.2012
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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