Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0044

2012/21/0044Verwaltungsgerichtshof02.10.2012

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0044

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012210044.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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