2012/21/0032•Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0032
2012/21/0032Verwaltungsgerichtshof16.11.2012
Besondere Rechtsgebiete
Der genannte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Absatz 2; Feststellung der Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft in der Zeit vom 19. bis zum 22. Dezember 2011 als rechtswidrig) und im damit zusammenhängenden Ausspruch über den Aufwandersatz (Absatz 5) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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