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2012/21/0014•Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0014
2012/21/0014Verwaltungsgerichtshof20.03.2012
Besondere Rechtsgebiete Ermessen Ermessen VwRallg8
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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