2012/18/0206•Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0206
2012/18/0206Verwaltungsgerichtshof12.12.2012
Besondere Rechtsgebiete
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
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