Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0206

2012/18/0206Verwaltungsgerichtshof12.12.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0206

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012180206.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

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