2012/18/0204•Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0204
2012/18/0204Verwaltungsgerichtshof12.12.2012
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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