Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0180

2012/18/0180Verwaltungsgerichtshof22.01.2013

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0180

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012180180.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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