Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0179

2012/18/0179Verwaltungsgerichtshof22.01.2013

Regest

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0179

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012180179.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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