Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0173

2012/18/0173Verwaltungsgerichtshof12.12.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde "zu einem anderen Bescheid"

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0173

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012180173.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.128, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.