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2012/18/0168•Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0168
2012/18/0168Verwaltungsgerichtshof12.12.2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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