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2012/18/0166•Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0166
2012/18/0166Verwaltungsgerichtshof12.12.2012
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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