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2012/18/0160•Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0160
2012/18/0160Verwaltungsgerichtshof12.12.2012
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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