Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0158

2012/18/0158Verwaltungsgerichtshof12.12.2012

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0158

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012180158.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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