Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0104

2012/18/0104Verwaltungsgerichtshof10.10.2012

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0104

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012180104.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot erlassen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

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