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2012/18/0072•Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0072
2012/18/0072Verwaltungsgerichtshof25.04.2013
Ermessen Ermessen VwRallg8 Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Verfahrensbestimmungen Ermessen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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