Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0062

2012/18/0062Verwaltungsgerichtshof16.10.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0062

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012180062.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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