Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0041

2012/18/0041Verwaltungsgerichtshof15.05.2012

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0041

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012180041.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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