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2012/17/0524•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0524
2012/17/0524Verwaltungsgerichtshof29.05.2015
Die angefochtenen Bescheide werden, soweit sie sich auf Spruchpunkt II. des jeweiligen erstinstanzlichen Bescheides beziehen, und hinsichtlich des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der erstbeschwerdeführenden und der zweitbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.546,40 sowie der drittbeschwerdeführenden und der viertbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.546,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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