2012/17/0505•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0505
2012/17/0505Verwaltungsgerichtshof26.05.2014
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gemeinde hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und dem Land Niederösterreich in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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