Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0475

2012/17/0475Verwaltungsgerichtshof05.12.2013

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0475

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2013

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin und der Siebentbeschwerdeführerin werden als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin, dem Fünftbeschwerdeführer sowie dem Sechstbeschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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