2012/17/0468•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0468
2012/17/0468Verwaltungsgerichtshof26.05.2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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