2012/17/0255•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0255
2012/17/0255Verwaltungsgerichtshof17.11.2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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