2012/17/0242•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0242
2012/17/0242Verwaltungsgerichtshof21.10.2014
Die Beschwerde wird soweit sie die Sachverständigengebühr betrifft als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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