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2012/17/0196•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0196
2012/17/0196Verwaltungsgerichtshof21.10.2015
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Begründung Begründungsmangel
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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