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2012/17/0178•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0178
2012/17/0178Verwaltungsgerichtshof29.05.2015
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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