Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0178

2012/17/0178Verwaltungsgerichtshof29.05.2015

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0178

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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