2012/17/0165•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0165
2012/17/0165Verwaltungsgerichtshof07.10.2013
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 2. und 4. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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