2012/17/0140•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0140
2012/17/0140Verwaltungsgerichtshof24.03.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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