Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0130

2012/17/0130Verwaltungsgerichtshof11.09.2015

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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