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2012/17/0050•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0050
2012/17/0050Verwaltungsgerichtshof30.06.2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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