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2012/17/0046•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0046
2012/17/0046Verwaltungsgerichtshof11.09.2015
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Statutarstadt Wiener Neustadt hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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