2012/17/0004•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0004
2012/17/0004Verwaltungsgerichtshof24.02.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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