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2012/16/0247•Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0247
2012/16/0247Verwaltungsgerichtshof02.07.2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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