2012/16/0159•Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0159
2012/16/0159Verwaltungsgerichtshof29.08.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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