2012/16/0149•Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0149
2012/16/0149Verwaltungsgerichtshof28.03.2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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