Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0130

2012/16/0130Verwaltungsgerichtshof29.04.2014

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird der angefochtene Bescheid dahin geändert, dass sein Spruch lautet:

"Der Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Graz-West vom 15. Dezember 2011 im Verfahren 16 C 173/11m wird aufgehoben."

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.