2012/16/0130•Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0130
2012/16/0130Verwaltungsgerichtshof29.04.2014
Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird der angefochtene Bescheid dahin geändert, dass sein Spruch lautet:
"Der Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Graz-West vom 15. Dezember 2011 im Verfahren 16 C 173/11m wird aufgehoben."
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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