Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0101

2012/16/0101Verwaltungsgerichtshof28.02.2014

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0101

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2012160101.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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