Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0037

2012/16/0037Verwaltungsgerichtshof19.12.2013

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0037

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Monate Jänner bis November 2010 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben; im Übrigen, somit soweit der angefochtene Bescheid über den Monat Dezember 2010 abspricht, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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