Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0001

2012/16/0001Verwaltungsgerichtshof28.02.2014

Regest

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2012160001.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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