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2012/15/0230•Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0230
2012/15/0230Verwaltungsgerichtshof16.12.2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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