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2012/15/0152•Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0152
2012/15/0152Verwaltungsgerichtshof26.11.2015
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2007, die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 sowie die Einkommensteuer 2007 und 2008 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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