Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0129

2012/15/0129Verwaltungsgerichtshof30.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:2012150129.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Umsatzsteuer 2006, 2007 und 2009 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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