2012/15/0080•Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0080
2012/15/0080Verwaltungsgerichtshof20.03.2014
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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