2012/15/0025•Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0025
2012/15/0025Verwaltungsgerichtshof21.11.2013
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, also hinsichtlich Dienstgeberbeitrag 2008 und 2009 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2008 und 2009, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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